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BGB § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen

BGB § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen

[ Auszug: (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann ... ]